Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LIMA STEEL GmbH

Industrie Technik GmbH

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  1. Geltungsbereich
  2. Sämtlichen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die

nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Ergänzende oder abweichende

Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei

Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln

(Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), sowie öffentlich-rechtliche

juristische Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts.

  1. Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Ware
  2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag mit uns

kommt erst dann zustande, wenn dem Käufer unsere schriftliche

Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen oder Leistungen

beginnen. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot,

unsere Auftragsbestätigung und diese Bedingungen. Nachträgliche

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, insbesondere

Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maße, Gewichte oder

sonstige Leistungsdaten sollen schriftlich niedergelegt werden.

  1. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur

diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder in

unserer Auftragsbestätigung genannt sind.

  1. Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen

wir dem Käufer unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche im

Garantiefall zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar,

wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben.

  1. Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich

ausschließlich nach den internationalen Werkstoffnormen. Sofern keine

Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch.

  1. Mehr- bzw. Mindermengen sind nach Norm oder geltendem

Handelsbrauch zulässig. Bei Rohren ist eine Liefertoleranz +/- 10%,

mindestens eine Handelslänge, zulässig.

III. Lieferungen, Gefahrübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Teillieferungen in zumutbarer Weise sind zulässig, es sei denn, sie sind

ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für

branchenübliche Mehr- oder Minderleistungen.

  1. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden

ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte

Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in

handelsüblicher Weise. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich

niederzulegen. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.

  1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung

unserer Wahl überlassen.

  1. Der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen

Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware

einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben

haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw.

Lager. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus

Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem

Zugang der Versandanzeige beim Käufer über. Wir sind in diesem Fall

berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des

Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort

zu berechnen.

  1. Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc.)

versandt, ist der Käufer verpflichtet, Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl und

Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch

innerhalb einer ihm gesetzten Frist von einer Woche nicht, schuldet er

uns den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Zahl

und Güte erforderlich ist.

  1. Innerhalb Deutschlands werden wir auf ausdrücklichen Wunsch

Einwegverpackungsmaterial entsprechend den auf uns anwendbaren

Vorschriften des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.

  1. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte
  2. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies

ausdrücklich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang

ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim

Käufer.

  1. Wir kommen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen

Nachfrist mit unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung in Verzug.

  1. Ereignisse höherer Gewalt bezeichnen sämtliche Handlungen,

Ereignisse und Umstände, die selbst und/oder dessen Folgen

unvorhersehbar und unvermeidbar sind und welche außerhalb der

Kontrolle einer Partei liegen und welche die Erfüllung ihrer vertraglichen

Verpflichtungen verhindern oder verzögern. Dieses umfasst unter

anderem die in Absatz 3 der ICC Force Majeure Clause 2020 festgelegten

Hindernisse, sowie ausdrücklich Cyberangriffe, Energieversorgungs-

engpässe, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo,

Sanktionen, sämtliche Ereignisse im Zusammenhang mit SARS-CoV-2

und dem russischen Angriff auf die Ukraine sowie hiergegen gerichtete

Gegenmaßnahmen (insbesondere SANKTIONEN). Die betroffene Partei

hat die andere Partei innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnisnahme

des Umstands über das Ereignis höherer Gewalt zu informieren. Im Falle

eines Ereignisses höherer Gewalt wird die betroffene Partei ab dem

Zeitpunkt, an dem das Ereignis höherer Gewalt das Leistungshindernis

verursacht, von (i) ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen

Verpflichtungen, (ii) jeglicher Haftung für Schäden oder sonstiger

vertraglicher Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzung befreit. Dies gilt auch

dann, wenn beauftragte Unterlieferanten von einem Ereignis höherer

Gewalt betroffen sind. In diesem Fall ist die betroffene Partei nur dann

verpflichtet, auf alternative und/oder zusätzliche Quellen zurückzugreifen,

wenn die Dienstleistungen, Geräte und/oder Materialien zu

gleichwertigen Preisen und entsprechenden anderen Bedingungen

verfügbar sind. Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als 180 Tage

andauert, nehmen die Parteien Gespräche auf, um die Auswirkungen des

Ereignisses höherer Gewalt zu mildern und/oder alternative

Vereinbarungen zu treffen, die für beide fair und angemessen sind.

  1. Fälle höherer Gewalt unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang

ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im

Lieferverzug befinden.

  1. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes

Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte

Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer

Selbstbelieferung.

  1. In den Fällen der Ziffer IV. 3 und 5 sind wir berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten, wenn wir den Käufer unverzüglich über den Eintritt der

höheren Gewalt in den Fällen der Ziffer IV. 3. bzw. über die nicht

rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung in den Fällen der Ziffer IV.

  1. informiert haben und dem Käufer unverzüglich etwaig erfolgte

Gegenleistungen erstatten. Wir verpflichten uns ausdrücklich zur

unverzüglichen Information und Rückerstattung nach Satz 1 gegenüber

dem Käufer.

  1. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen,

haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Eine vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen

gilt als Verzicht des Käufers auf seine vertraglichen oder gesetzlichen

Ansprüche, wenn er die Verspätung nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen

nach Ablieferung rügt.

  1. Preise und Zahlungen
  2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab

Werk unverpackt ausschließlich Umsatzsteuer. Nebenkosten der

Versendung (z.B. Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren, sonstige Abgaben,

Versicherungsprämien etc.) sowie die zum Versand erforderlichen

Materialien sind von dem Käufer gesondert zu bezahlen. Erfolgt die

Versendung über See, gelten die Preise F.O.B. (Incoterms 2020)

Abgangshafen. Falls kein Preis ausdrücklich vereinbart ist, gelten die

Preise unserer jeweils gültigen Preisliste.

  1. Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager gelten die Preise frei

Verwendungsstelle, auf festen Wegen angefahren, nicht abgeladen.

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  1. Unsere Rechnungen sind, nachdem wir die Kaufsache dem Käufer

oder dem Transporteur übergeben haben und dem Käufer die Rechnung

zugegangen ist, sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns

benanntes Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf

die Gutschrift auf unserem Konto an.

  1. Zahlungen des Käufers werden stets auf die älteste Schuld, und zwar

zunächst auf die Kosten einschließlich etwaiger Interventionskosten und

dann auf Zinsen angerechnet.

  1. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur erfüllungshalber

angenommen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Entgegennahme von

Wechseln oder Schecks besteht nicht.

  1. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten

Waren, das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht

maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss

anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht. Bei

Bündelung wird einschließlich der Haltematerialien brutto für netto

verwogen.

  1. Werden nach Vertragsabschluss Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren

oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Warenpreis beeinflussen,

erhöht oder neu eingeführt oder entstehen bzw. erhöhen sich sonstige

Kosten, ohne dass wir hierauf Einfluss haben, so werden die Parteien auf

unser Verlangen über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises

verhandeln. Kommt eine Einigung nicht binnen 30 Tagen nach Mitteilung

des Verlangens zustande, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt.

  1. Gerät der Käufer mit einer Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so sind

wir berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und

nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die

Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadenersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer

lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.

  1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, an uns

Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Dasselbe gilt, wenn die Zahlung später als 10 Tage nach Zugang der

Rechnung erfolgt.

  1. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit

Gegenansprüchen ist dem Käufer nur gestattet, wenn und soweit es sich

um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte, fällige Gegenansprüche

handelt.

  1. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers und

gegen die von Unternehmen, die mit dem Käufer konzernrechtlich

verbunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund – ggf. gegen

Zinsausgleich – aufzurechnen, auch wenn die Forderungen verschieden

fällig sind. Ggf. bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo. Die

Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung. Dies

gilt nicht für eine Geldforderung.

  1. Rechte und Pflichten des Käufers bei Mängeln
  2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager oder

unserem Lieferwerk erfolgen; sie muss spätestens unverzüglich nach

Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Sämtliche mit der

Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten

gehen zu Lasten des Käufers. Falls besondere Gütevorschriften

bedungen sind, ist der Käufer auf unsere Aufforderung hin zu einer

Abnahme verpflichtet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder

nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu

versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware

gilt mit der Absendung oder der Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den

Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der

Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer infolge

Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen

dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig

verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

  1. Ist keine Abnahme gemäß Ziffer 1 vereinbart, ist der Käufer verpflichtet,

die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen. Bei Anlieferung

erkannte Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Erkennbare

Mängel müssen binnen acht (8) Tagen nach Ablieferung angezeigt

werden (Absendung genügt). Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer

Untersuchung der Kaufsache nicht erkennbar waren, sind uns, sobald sie

im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar werden, unverzüglich

anzuzeigen (Absendung genügt). Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel

kann sich der Vertragspartner nicht berufen.

  1. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen

dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und

solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine

Gewährleistungsrechte zu. Beim Kauf von IIa-Ware ist unsere Haftung

wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

  1. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des

beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.

  1. Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ist uns

Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.

  1. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Käufer

die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit

folgender Maßgabe, zu:

  1. a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Käufers

bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht,

wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Das Wahlrecht

zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die

Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der

Käufer den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.

  1. b) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu, wenn der Mangel

geringfügig ist.

  1. c) Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VII.
  2. d) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen

wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum

Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch

entstehen, dass die Ware an einen anderen als den vereinbarten

Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn,

dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

  1. e) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von

einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein

etwaiges Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhafte Ware oder den

mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der

mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne

Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder

dies für den Käufer unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit

sind vom Käufer darzulegen.

VII. Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und

weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen. Dies

gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von

Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

  1. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei

grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden

Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der

groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden

Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise

vorhersehbaren Schaden.

  1. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach

Produkthaftungsgesetz, bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen-

oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt

auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim

Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung

gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schaden, die nicht an der

gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

  1. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen

Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

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VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich

sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem

Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges

Eigentum.

  1. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer erfolgt

stets für uns als Hersteller im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 950

BGB). Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen

verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben

wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer

Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der

Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere

Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der

Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die

Anteilsübertragung an. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum

unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Produkt

gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.

  1. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Der

Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit

Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung

sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Käufer gleich. Die

Berechtigung zur Verarbeitung und Veräußerung entfällt auch, wenn bei

dem Käufer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher

Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie

Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder

Verlustes der Ware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der

Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der

Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des

Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der

Käufer gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware

bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer ist dann

nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die

Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot

unterliegt.

  1. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen

Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese

Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer

seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß

nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit

des Käufers gefährdet erscheinen. Mit der Gutschrift des Verkaufserlöses

bei dem Käufer wird unsere Forderung sofort fällig und ist ohne Abzug durch

sofortige Überweisung zahlbar. Der Käufer hat uns auf Verlangen die

Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Eine Abtretung der

Forderung aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es

handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns

angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös dem Wert unserer

gesicherten Forderung mindestens entspricht. Der Käufer ist verpflichtet,

gegenüber dem Factor die Abtretung offenzulegen und auf unser Eigentum

hinzuweisen. Die Gutschrift des Factoringerlöses hat in Höhe unserer

gesicherten Forderung auf eines unserer Konten zu erfolgen. Seine für die

Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor tritt der Käufer

bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab. Wir nehmen

die Abtretung an.

  1. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn

er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht

erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung

berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die

Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der

Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, uns gegen- über

durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich

zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der

Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss

wird ihm ausbezahlt.

  1. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser

Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere

Interventionskosten trägt der Käufer, dem wir unseren etwaigen

Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug gegen Zahlung

der Interventionskosten abtreten.

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen

die üblichen Gefahren, wie z. B. Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden

ausreichend zum Realwert der Ware zu versichern und sie in einer Weise

zu lagern, dass unser Eigentum nicht gefährdet wird. Für den

Versicherungsfall tritt der Käufer uns seine Ansprüche gegen die

Versicherungsgesellschaft hiermit im Vorwege ab. Wir nehmen die

Abtretung an.

  1. Erfüllt der Käufer die Verpflichtung gemäß dieser Ziffer 7 Absatz 1 Satz

1 nicht, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro

10.000,00 verpflichtet.

  1. Der Käufer ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit

zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden

Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende

Forderungen wählen wir aus.

  1. Lässt das Recht des Staates, in welchen die Ware geliefert wird oder in

dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der

vorstehenden Regelungen nicht zu, gestattet dieses Recht dem Verkäufer

aber, sich ähnliche dingliche Rechte an dem Liefergegenstand zur

Sicherung seiner Forderungen vorzubehalten oder einräumen zu lassen,

gelten solche Rechte mit Vertragsschluss als für uns vorbehalten und uns

durch den Käufer eingeräumt. Der Käufer ist verpflichtet, an allen

Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes

oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Vorbehaltsware treffen

wollen. Bei Exporten können wir auch verlangen, dass der Käufer uns zur

Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Bankbürgschaften

stellt.

  1. Verjährungsfristen
  2. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in

einem Jahr. Ansprüche wegen eines Mangels an einer solchen Sache, die

entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet

worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in fünf

Jahren. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache, der

in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der

Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das in

einem Grundstück eingetragen werden kann, besteht, verjähren in zehn

Jahren. Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der

Lieferung.

  1. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen

verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Rechte des Käufers, sich wegen

einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel

liegt, vom Vertrag zu lösen.

  1. Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr.
  2. Abweichend von den Ziffern IX. 1-3 gelten die gesetzlichen

Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Käufers:

  1. a) Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines

Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit

oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden,

die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch

uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,

  1. b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB sowie
  2. c) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
  3. Unsere Ansprüche gegen den Käufer verjähren nach den gesetzlichen

Vorschriften.

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
  2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften

des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen

über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-

Kaufrecht, CISG) finden keine Anwendung.

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  1. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Käufers, ist Bremen.
  2. Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist

Bremen, Deutschland. Wir haben jedoch auch das Recht, den Käufer an

seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen,

Deutschland. Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht

anzurufen, das aufgrund der EuGVÜ vom 27. September 1968 bzw. der

EU-Verordnung 1215/2012 zuständig ist oder den Käufer an seinem

allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  1. Salvatorische Klausel
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam

sein, wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht

berührt.

  1. Unter den in XI. Absatz 1. genannten Voraussetzungen gelten statt der

unwirksamen Bestimmungen solche als vereinbart, die den mit den

unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck

am nächsten kommen.

XII. Datenschutz

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir aufgrund dieses Vertrages

zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (Rechnungsschreibung,

Buchführung) Daten zu seiner Person speichern. Andere als in diesem

Vertrag enthaltene persönliche Daten werden nicht gespeichert.

Erhält der Käufer bei Vertragsschluss oder im Zusammenhang mit der

Erbringung der vertraglichen Leistungen Zugriff auf personenbezogene

Daten, für die wir verantwortliche Stelle sind, stellt der Käufer die Einhaltung

der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der

Verpflichtungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sicher.

Insbesondere gelten, zum Teil ergänzend zu den gesetzlichen

Verpflichtungen, die folgenden Bestimmungen:

  1. a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich

zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag

(“Zweckbindung”).

  1. b) Der Käufer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter nur insoweit Zugang

zu personenbezogenen Daten haben, als dies für die Erfüllung der

vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag erforderlich ist.

  1. c) Der Käufer verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende

technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem

Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu

gewährleisten und dauerhaft sicherzustellen. Auf unser Verlangen wird

der Käufer die Einhaltung der genannten technischen und

organisatorischen Maßnahmen nachweisen.

  1. d) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten ist nur

nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 44ff. DSGVO zulässig.

  1. e) Der Käufer hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die

Erfüllung des Vertrages nicht mehr erforderlich sind und die

gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.

XIII. Exportkontrolle

Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren nationalen,

supranationalen und internationalen Exportkontrollregelungen

einzuhalten. Der Käufer garantiert, dass die gelieferte Ware, auch

weiterverarbeitet, nur in Übereinstimmung mit allen geltenden

Exportkontrollregelungen verwendet und an Dritte weitergegeben

werden.

XIV. Compliance

  1. Der Käufer bestätigt, dass er unseren Code of Conduct verfügbar auf

unserer Website oder abrufbar unter https://Lima Steel GmbH-

group.com/downloads/#code-of-conduct zur Kenntnis genommen hat und

verpflichtet sich, die im Code of Conduct niedergelegten Grundsätze bei der

Ausführung seiner Tätigkeit zu beachten und einzuhalten und für deren

Einhaltung innerhalb seiner Lieferkette zu sorgen.

  1. Verstößt der Käufer gegen seine Verpflichtungen aus den Ziffern XIV

Satz 1, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages zu.

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