Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LIMA STEEL GmbH
Industrie Technik GmbH
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- Geltungsbereich
- Sämtlichen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die
nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Ergänzende oder abweichende
Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), sowie öffentlich-rechtliche
juristische Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts.
- Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Ware
- Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag mit uns
kommt erst dann zustande, wenn dem Käufer unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen oder Leistungen
beginnen. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot,
unsere Auftragsbestätigung und diese Bedingungen. Nachträgliche
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, insbesondere
Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sollen schriftlich niedergelegt werden.
- Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur
diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder in
unserer Auftragsbestätigung genannt sind.
- Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen
wir dem Käufer unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche im
Garantiefall zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar,
wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet haben.
- Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich
ausschließlich nach den internationalen Werkstoffnormen. Sofern keine
Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch.
- Mehr- bzw. Mindermengen sind nach Norm oder geltendem
Handelsbrauch zulässig. Bei Rohren ist eine Liefertoleranz +/- 10%,
mindestens eine Handelslänge, zulässig.
III. Lieferungen, Gefahrübergang
- Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
- Teillieferungen in zumutbarer Weise sind zulässig, es sei denn, sie sind
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für
branchenübliche Mehr- oder Minderleistungen.
- Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden
ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte
Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in
handelsüblicher Weise. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich
niederzulegen. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.
- Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung
unserer Wahl überlassen.
- Der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware
einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben
haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw.
Lager. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Versandanzeige beim Käufer über. Wir sind in diesem Fall
berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des
Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort
zu berechnen.
- Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc.)
versandt, ist der Käufer verpflichtet, Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl und
Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch
innerhalb einer ihm gesetzten Frist von einer Woche nicht, schuldet er
uns den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Zahl
und Güte erforderlich ist.
- Innerhalb Deutschlands werden wir auf ausdrücklichen Wunsch
Einwegverpackungsmaterial entsprechend den auf uns anwendbaren
Vorschriften des Verpackungsgesetzes zurücknehmen.
- Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies
ausdrücklich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang
ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim
Käufer.
- Wir kommen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist mit unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung in Verzug.
- Ereignisse höherer Gewalt bezeichnen sämtliche Handlungen,
Ereignisse und Umstände, die selbst und/oder dessen Folgen
unvorhersehbar und unvermeidbar sind und welche außerhalb der
Kontrolle einer Partei liegen und welche die Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen verhindern oder verzögern. Dieses umfasst unter
anderem die in Absatz 3 der ICC Force Majeure Clause 2020 festgelegten
Hindernisse, sowie ausdrücklich Cyberangriffe, Energieversorgungs-
engpässe, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo,
Sanktionen, sämtliche Ereignisse im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
und dem russischen Angriff auf die Ukraine sowie hiergegen gerichtete
Gegenmaßnahmen (insbesondere SANKTIONEN). Die betroffene Partei
hat die andere Partei innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnisnahme
des Umstands über das Ereignis höherer Gewalt zu informieren. Im Falle
eines Ereignisses höherer Gewalt wird die betroffene Partei ab dem
Zeitpunkt, an dem das Ereignis höherer Gewalt das Leistungshindernis
verursacht, von (i) ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen, (ii) jeglicher Haftung für Schäden oder sonstiger
vertraglicher Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzung befreit. Dies gilt auch
dann, wenn beauftragte Unterlieferanten von einem Ereignis höherer
Gewalt betroffen sind. In diesem Fall ist die betroffene Partei nur dann
verpflichtet, auf alternative und/oder zusätzliche Quellen zurückzugreifen,
wenn die Dienstleistungen, Geräte und/oder Materialien zu
gleichwertigen Preisen und entsprechenden anderen Bedingungen
verfügbar sind. Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als 180 Tage
andauert, nehmen die Parteien Gespräche auf, um die Auswirkungen des
Ereignisses höherer Gewalt zu mildern und/oder alternative
Vereinbarungen zu treffen, die für beide fair und angemessen sind.
- Fälle höherer Gewalt unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang
ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im
Lieferverzug befinden.
- Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes
Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte
Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung.
- In den Fällen der Ziffer IV. 3 und 5 sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn wir den Käufer unverzüglich über den Eintritt der
höheren Gewalt in den Fällen der Ziffer IV. 3. bzw. über die nicht
rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung in den Fällen der Ziffer IV.
- informiert haben und dem Käufer unverzüglich etwaig erfolgte
Gegenleistungen erstatten. Wir verpflichten uns ausdrücklich zur
unverzüglichen Information und Rückerstattung nach Satz 1 gegenüber
dem Käufer.
- Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen,
haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Eine vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen
gilt als Verzicht des Käufers auf seine vertraglichen oder gesetzlichen
Ansprüche, wenn er die Verspätung nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen
nach Ablieferung rügt.
- Preise und Zahlungen
- Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab
Werk unverpackt ausschließlich Umsatzsteuer. Nebenkosten der
Versendung (z.B. Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren, sonstige Abgaben,
Versicherungsprämien etc.) sowie die zum Versand erforderlichen
Materialien sind von dem Käufer gesondert zu bezahlen. Erfolgt die
Versendung über See, gelten die Preise F.O.B. (Incoterms 2020)
Abgangshafen. Falls kein Preis ausdrücklich vereinbart ist, gelten die
Preise unserer jeweils gültigen Preisliste.
- Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager gelten die Preise frei
Verwendungsstelle, auf festen Wegen angefahren, nicht abgeladen.
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- Unsere Rechnungen sind, nachdem wir die Kaufsache dem Käufer
oder dem Transporteur übergeben haben und dem Käufer die Rechnung
zugegangen ist, sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns
benanntes Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf
die Gutschrift auf unserem Konto an.
- Zahlungen des Käufers werden stets auf die älteste Schuld, und zwar
zunächst auf die Kosten einschließlich etwaiger Interventionskosten und
dann auf Zinsen angerechnet.
- Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur erfüllungshalber
angenommen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Entgegennahme von
Wechseln oder Schecks besteht nicht.
- Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten
Waren, das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht
maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss
anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht. Bei
Bündelung wird einschließlich der Haltematerialien brutto für netto
verwogen.
- Werden nach Vertragsabschluss Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren
oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Warenpreis beeinflussen,
erhöht oder neu eingeführt oder entstehen bzw. erhöhen sich sonstige
Kosten, ohne dass wir hierauf Einfluss haben, so werden die Parteien auf
unser Verlangen über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises
verhandeln. Kommt eine Einigung nicht binnen 30 Tagen nach Mitteilung
des Verlangens zustande, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
- Gerät der Käufer mit einer Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so sind
wir berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und
nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die
Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer
lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.
- Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, an uns
Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Dasselbe gilt, wenn die Zahlung später als 10 Tage nach Zugang der
Rechnung erfolgt.
- Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen ist dem Käufer nur gestattet, wenn und soweit es sich
um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte, fällige Gegenansprüche
handelt.
- Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers und
gegen die von Unternehmen, die mit dem Käufer konzernrechtlich
verbunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund – ggf. gegen
Zinsausgleich – aufzurechnen, auch wenn die Forderungen verschieden
fällig sind. Ggf. bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo. Die
Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung. Dies
gilt nicht für eine Geldforderung.
- Rechte und Pflichten des Käufers bei Mängeln
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager oder
unserem Lieferwerk erfolgen; sie muss spätestens unverzüglich nach
Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Sämtliche mit der
Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten
gehen zu Lasten des Käufers. Falls besondere Gütevorschriften
bedungen sind, ist der Käufer auf unsere Aufforderung hin zu einer
Abnahme verpflichtet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu
versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware
gilt mit der Absendung oder der Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den
Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der
Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer infolge
Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen
dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
- Ist keine Abnahme gemäß Ziffer 1 vereinbart, ist der Käufer verpflichtet,
die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen. Bei Anlieferung
erkannte Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Erkennbare
Mängel müssen binnen acht (8) Tagen nach Ablieferung angezeigt
werden (Absendung genügt). Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer
Untersuchung der Kaufsache nicht erkennbar waren, sind uns, sobald sie
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar werden, unverzüglich
anzuzeigen (Absendung genügt). Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel
kann sich der Vertragspartner nicht berufen.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen
dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und
solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine
Gewährleistungsrechte zu. Beim Kauf von IIa-Ware ist unsere Haftung
wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
- Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des
beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.
- Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ist uns
Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.
- Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Käufer
die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit
folgender Maßgabe, zu:
- a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Käufers
bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht,
wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Das Wahlrecht
zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die
Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der
Käufer den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
- b) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu, wenn der Mangel
geringfügig ist.
- c) Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VII.
- d) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen
wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum
Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass die Ware an einen anderen als den vereinbarten
Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn,
dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
- e) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von
einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein
etwaiges Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhafte Ware oder den
mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der
mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne
Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder
dies für den Käufer unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit
sind vom Käufer darzulegen.
VII. Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz, bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt
auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim
Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schaden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen
Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
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VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges
Eigentum.
- Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer erfolgt
stets für uns als Hersteller im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 950
BGB). Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen
verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der
Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass der
Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die
Anteilsübertragung an. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum
unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Produkt
gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Der
Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit
Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung
sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Käufer gleich. Die
Berechtigung zur Verarbeitung und Veräußerung entfällt auch, wenn bei
dem Käufer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie
Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder
Verlustes der Ware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der
Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der
Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des
Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der
Käufer gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware
bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer ist dann
nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die
Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot
unterliegt.
- Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß
nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet erscheinen. Mit der Gutschrift des Verkaufserlöses
bei dem Käufer wird unsere Forderung sofort fällig und ist ohne Abzug durch
sofortige Überweisung zahlbar. Der Käufer hat uns auf Verlangen die
Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Eine Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es
handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns
angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös dem Wert unserer
gesicherten Forderung mindestens entspricht. Der Käufer ist verpflichtet,
gegenüber dem Factor die Abtretung offenzulegen und auf unser Eigentum
hinzuweisen. Die Gutschrift des Factoringerlöses hat in Höhe unserer
gesicherten Forderung auf eines unserer Konten zu erfolgen. Seine für die
Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor tritt der Käufer
bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab. Wir nehmen
die Abtretung an.
- Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn
er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht
erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung
berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die
Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der
Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, uns gegen- über
durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich
zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der
Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss
wird ihm ausbezahlt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere
Interventionskosten trägt der Käufer, dem wir unseren etwaigen
Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug gegen Zahlung
der Interventionskosten abtreten.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen
die üblichen Gefahren, wie z. B. Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Realwert der Ware zu versichern und sie in einer Weise
zu lagern, dass unser Eigentum nicht gefährdet wird. Für den
Versicherungsfall tritt der Käufer uns seine Ansprüche gegen die
Versicherungsgesellschaft hiermit im Vorwege ab. Wir nehmen die
Abtretung an.
- Erfüllt der Käufer die Verpflichtung gemäß dieser Ziffer 7 Absatz 1 Satz
1 nicht, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro
10.000,00 verpflichtet.
- Der Käufer ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit
zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende
Forderungen wählen wir aus.
- Lässt das Recht des Staates, in welchen die Ware geliefert wird oder in
dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der
vorstehenden Regelungen nicht zu, gestattet dieses Recht dem Verkäufer
aber, sich ähnliche dingliche Rechte an dem Liefergegenstand zur
Sicherung seiner Forderungen vorzubehalten oder einräumen zu lassen,
gelten solche Rechte mit Vertragsschluss als für uns vorbehalten und uns
durch den Käufer eingeräumt. Der Käufer ist verpflichtet, an allen
Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes
oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Vorbehaltsware treffen
wollen. Bei Exporten können wir auch verlangen, dass der Käufer uns zur
Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Bankbürgschaften
stellt.
- Verjährungsfristen
- Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in
einem Jahr. Ansprüche wegen eines Mangels an einer solchen Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in fünf
Jahren. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache, der
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der
Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das in
einem Grundstück eingetragen werden kann, besteht, verjähren in zehn
Jahren. Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der
Lieferung.
- Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen
verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Rechte des Käufers, sich wegen
einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel
liegt, vom Vertrag zu lösen.
- Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr.
- Abweichend von den Ziffern IX. 1-3 gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Käufers:
- a) Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines
Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
- b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB sowie
- c) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
- Unsere Ansprüche gegen den Käufer verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften.
- Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften
des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-
Kaufrecht, CISG) finden keine Anwendung.
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- Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Käufers, ist Bremen.
- Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist
Bremen, Deutschland. Wir haben jedoch auch das Recht, den Käufer an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen,
Deutschland. Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht
anzurufen, das aufgrund der EuGVÜ vom 27. September 1968 bzw. der
EU-Verordnung 1215/2012 zuständig ist oder den Käufer an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Salvatorische Klausel
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein, wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht
berührt.
- Unter den in XI. Absatz 1. genannten Voraussetzungen gelten statt der
unwirksamen Bestimmungen solche als vereinbart, die den mit den
unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck
am nächsten kommen.
XII. Datenschutz
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir aufgrund dieses Vertrages
zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (Rechnungsschreibung,
Buchführung) Daten zu seiner Person speichern. Andere als in diesem
Vertrag enthaltene persönliche Daten werden nicht gespeichert.
Erhält der Käufer bei Vertragsschluss oder im Zusammenhang mit der
Erbringung der vertraglichen Leistungen Zugriff auf personenbezogene
Daten, für die wir verantwortliche Stelle sind, stellt der Käufer die Einhaltung
der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Verpflichtungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sicher.
Insbesondere gelten, zum Teil ergänzend zu den gesetzlichen
Verpflichtungen, die folgenden Bestimmungen:
- a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich
zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag
(“Zweckbindung”).
- b) Der Käufer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter nur insoweit Zugang
zu personenbezogenen Daten haben, als dies für die Erfüllung der
vertraglichen Pflichten aus dem Vertrag erforderlich ist.
- c) Der Käufer verpflichtet sich, dem Stand der Technik entsprechende
technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem
Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu
gewährleisten und dauerhaft sicherzustellen. Auf unser Verlangen wird
der Käufer die Einhaltung der genannten technischen und
organisatorischen Maßnahmen nachweisen.
- d) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten ist nur
nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 44ff. DSGVO zulässig.
- e) Der Käufer hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die
Erfüllung des Vertrages nicht mehr erforderlich sind und die
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.
XIII. Exportkontrolle
Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren nationalen,
supranationalen und internationalen Exportkontrollregelungen
einzuhalten. Der Käufer garantiert, dass die gelieferte Ware, auch
weiterverarbeitet, nur in Übereinstimmung mit allen geltenden
Exportkontrollregelungen verwendet und an Dritte weitergegeben
werden.
XIV. Compliance
- Der Käufer bestätigt, dass er unseren Code of Conduct verfügbar auf
unserer Website oder abrufbar unter https://Lima Steel GmbH-
group.com/downloads/#code-of-conduct zur Kenntnis genommen hat und
verpflichtet sich, die im Code of Conduct niedergelegten Grundsätze bei der
Ausführung seiner Tätigkeit zu beachten und einzuhalten und für deren
Einhaltung innerhalb seiner Lieferkette zu sorgen.
- Verstößt der Käufer gegen seine Verpflichtungen aus den Ziffern XIV
Satz 1, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages zu.
LIMA STEEL GmbH